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Software-Kaufvertrag Österreich

zwischen der untermStrich software GmbH, Mittergasse 11-15, 8600 Bruck an der Mur – im Folgenden: „Verkäufer“ – und

ADRESSBLOCK –
Der Verkäufer und der Kunde im Folgenden auch einzeln „Partei“ und gemeinsam: „Parteien“ –

 

 

1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses Software-Kaufvertrags (im Folgenden: „Kaufvertrag“) ist die dauerhafte Überlassung der im Angebot bzw. in der Leistungsübersicht (im Folgenden „Leistungsübersicht“) genannten Standardsoftware (im Folgenden einheitlich: „untermStrich-Software“) im Objektcode und die Einräumung der in Ziff. 3 beschriebenen Nutzungsrechte.
1.2. Die Beschaffenheit und Funktionalität der untermStrich-Software ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung, die unter www.untermstrich.com und https://webservices.untermstrich.com/h4/de:installation:requirements eingesehen werden kann. Die darin enthaltenen Angaben sind als Beschaffenheitsbeschreibungen zu verstehen.
1.3. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich allein aus den Bestimmungen dieses Kaufvertrags und dessen Anlagen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Fall von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Kaufvertrags und den Anlagen gehen die Bestimmungen der Anlagen vor, im Fall von Widersprüchen zwischen den Anlagen geht der Pflegevertrag dem Dienstleistungsvertrag vor. Zur Schließung etwaiger Lücken in den Anlagen wird dieser Kaufvertrag herangezogen.
 
2. Vertragsschluss
Das Angebot des Verkäufers ist auch ohne gesonderte Unterschrift gültig und wird mit der Unterzeichnung durch den Kunden angenommen. Dabei ist es für die Wirksamkeit des Vertrages ausreichend, wenn der Kunde einen Scan des von ihm unterzeichneten Angebots via E-Mail an den Verkäufer übermittelt.
 
3. Rechteeinräumung
3.1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß Ziff. 6 dieses Kaufvertrags eine nicht ausschließliche (einfache), zeitlich unbeschränktes Werknutzungsbewilligung zur Nutzung der untermStrich-Software nach Maßgabe des in der Leistungsübersicht eingeräumten Umfangs. Die gestatteten Verwertungsarten richten sich ebenfalls nach der Leistungsübersicht. Die Werknutzungsbewilligung ist geografisch auf den Sitz des Kunden beschränkt, sofern in der Leistungsübersicht nichts anderes festgehalten wird.
3.2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts gemäß Ziff. 6 dieses Kaufvertrags stehen sämtliche etwaig von dem Verkäufer übergebene Datenträger, Dokumentationen oder sonstige Vertragsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt. Darüber hinaus erhält der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts gemäß Ziff. 6 dieses Kaufvertrags lediglich eine, zeitlich befristete Nutzungsbewilligung an der untermStrich-Software beginnend mit Erhalt des Lizenz-Keys nach Ziff. 4. Der Umfang der zeitlich befristeten Werknutzungsbewilligung richtet sich ansonsten nach Ziff 3.1. Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, erlischt dieses zeitlich befristete Nutzungsrecht. Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht, die Software zu deaktivieren.
3.3. Der Kunde ist, mit Ausnahme eines etwaig in der Leistungsübersicht eingeräumten Umfangs, nicht berechtigt, die untermStrich-Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, die untermStrich-Software drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig besteht ein Recht zur Bearbeitung der Software.
3.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der untermStrich-Software zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Auf der erstellten Sicherungskopie wird der Kunde (i) den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie (ii) einen Urheberrechtsvermerk des Verkäufers sichtbar anbringen.
3.5. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, die untermStrich-Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen. Ist der Kunde der Meinung, dass die Dekompilierung der Software zu ihrer Nutzung oder aus anderen berücksichtigungswerten Gründen (etwa die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen) unbedingt erforderlich ist, wird er den Verkäufer hierüber informieren. Der Verkäufer wird eine Prüfung vornehmen und gegebenenfalls seine Zustimmung zur Dekompilierung erteilen. Ohne eine solche Zustimmung bleibt die Dekompilierung unrechtmäßig.
3.6. Nutzt der Kunde die untermStrich-Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte entgeltlich erwerben. Etwaige Schadenersatzansprüche des Verkäufers für die unberechtigte Nutzung bleiben hiervon unberührt.
3.7. Sofern in den Anlagen zu diesem Kaufvertrag nicht abweichend geregelt, erwirbt der Kunde an im Rahmen der Mängelbeseitigung geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software der untermStrich-Software dieselben Rechte wie an der Standardsoftware untermStrich-Software.
3.8. Die untermStrich-Software verwendet ggf. Drittsoftware oder Open-Source-Software. Diese Komponenten sind ggf. urheberrechtlich geschützt und unterliegen eigenen Lizenzbedingungen, welche den Bestimmungen dieses Kaufvertrags vorgehen. Die verwendeten Komponenten und deren jeweiligen Lizenzbedingungen werden innerhalb der untermStrich-Software ausgewiesen, können auf Wunsch des Kunden allerdings auch gesondert bereitgestellt werden. Soweit dies in den Open-Source-Lizenzbedingungen ausgeschlossen ist, wird für die Verschaffung von Nutzungsrechten an Open-Source-Software keine Lizenzgebühr erhoben. Die zwischen den Parteien nach Maßgabe des Kaufvertrags vereinbarte Vergütung erstreckt sich in diesen Fällen nicht auf die Open-Source-Software.
3.9. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der untermStrich- Software entfernt oder verändert werden. 3.10. Der Kunde kann das Nutzungsrecht an der untermStrich-Software auf einen Dritten übertragen, wenn (i) er die Nutzung der untermStrich-Software vollständig und dauerhaft einstellt, (ii) er dem Dritten alle Originalkopien der untermStrich-Software übergeben und alle von ihm angefertigten Kopien gelöscht hat und (iii) der Dritte sich gegenüber dem Verkäufer schriftlich verpflichtet hat, die Bestimmungen dieses Kaufvertrags über die Nutzung und Übertragung der untermStrich-Software einzuhalten.
 
4. Lieferung
Der Verkäufer stellt dem Kunden die untermStrich-Software zum Download bereit. Der erforderliche Lizenz-Key wird dem Kunden nach Vertragsschluss gesondert übermittelt.
 
5. Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die untermStrich-Software nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der Umgebung, in der sie eingesetzt wird, arbeitet. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der untermStrich-Software sowie etwaiger Änderungen und Erweiterungen der untermStrich-Software in einer Testumgebung sowie die Datensicherung.
5.2. Sofern und soweit der Kunde den Verkäufer nicht ausdrücklich vorab in Kenntnis setzt, darf der Verkäufer stets davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden gesichert wurden, bevor der Verkäufer mit diesen in Berührung kommt. Es besteht keine Pflicht des Verkäufers zur Datensicherung.
5.3. Der Kunde wird die untermStrich-Software sowie sämtliche Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit der untermStrich-Software durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern.
5.4. Soweit erforderlich, unterstützt der Kunde den Verkäufer unentgeltlich bei der Diagnose und Behebung von Mängeln im Rahmen des Zumutbaren.
5.5. Mängel an der untermStrich-Software sind stets detailliert, insbesondere unter Angabe der Symptome und Auswirkungen, zu beschreiben. Die Mängelrüge soll die Reproduzierbarkeit des Mangels ermöglichen.
5.6. Erfüllt der Kunde seine Pflichten gemäß Ziff. 5.4 und/oder 5.5 auch nach Ablauf einer von dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht, hat er dem Verkäufer die diesem dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche des Verkäufers, insbesondere wegen einer Verletzung von (Mitwirkungs-) Pflichten des Kunden nach Maßgabe dieser Ziff. 5, bleiben hiervon unberührt.

 

6. Entgelt/Fälligkeit
6.1. Der Kaufpreis ergibt sich aus der Leistungsübersicht.
6.2. Zahlungen sind innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten, frühestens jedoch mit Übersendung des Lizenz-Keys gemäß Ziff 4.
6.3. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

7. Sach- und Rechtsmängel
7.1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (siehe Ziff. 1.1) sowie dafür, dass der Kunde die untermStrich-Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.
7.2. Die Mängelhaftung des Verkäufers gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass a) die untermStrich-Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Anlage Systemvoraussetzungen genannten Anforderungen nicht gerecht wird, oder b) der Kunde oder Dritte Veränderungen an der untermStrich-Software vorgenommen haben, ohne hierzu (a) kraft Gesetzes, (b) aufgrund dieses Kaufvertrags oder (c) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers berechtigt zu sein, oder c) der Kunde oder Dritte eine Fehlbedienung vorgenommen oder Systemparameter falsch gesetzt haben.
7.3. Der Kunde hat die untermStrich-Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Verkäufer binnen 10 Tagen ab Erhalt mitzuteilen. Verdeckte Mängel hat der Kunde dem Verkäufer binnen 10 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Verletzt der Kunde seine Pflichten aus dieser Ziff. 7.3, so ist er bezüglich der betroffenen Mängel nicht mehr berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen.
7.4. Der Verkäufer ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde ggf. einen neuen Stand der untermStrich-Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der untermStrich-Software verschaffen oder die untermStrich-Software so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
7.5. Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, die Nacherfüllung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen oder die Beseitigung des Mangels durch ein, mit einer automatischen Installationsroutine versehenes, Update zum Download herbeizuführen.
7.6. Die Verjährungsfrist für alle Sach- und Rechtsmangelansprüche beträgt ein (1) Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der untermStrich-Software gemäß Ziff. 4. 7.7. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel tatsächlich nicht besteht oder z.B. auf einen Umstand gemäß Ziff. 7.1 zurückzuführen ist (im Folgenden: „Scheinmangel“), so trägt der Kunde die im Zuge der Mangelanalyse beim Verkäufer entstandenen Kosten gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Mangelmeldung geltenden aktuellen Preisliste des Verkäufers, es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen des Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen.

8. Audit
8.1. Der Verkäufer ist berechtigt, zu überprüfen, ob der Kunde die untermStrich-Software im zulässigen Umfang nach Maßgabe dieses Kaufvertrags nutzt. Soweit der Verdacht besteht, der Kunde verstoße gegen die eingeräumten Nutzungsrechte, wird der Kunde dem Verkäufer ergänzend Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Verkäufer oder eine vom Verkäufer benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ermöglichen. Der Verkäufer darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen.
8.2. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung des zulässigen Lizenzumfangs oder eine anderweitige nicht vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Ansonsten trägt der Verkäufer die Überprüfungskosten.

9. Haftung
9.1. Die Haftung des Verkäufers für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht a) für Schäden, die der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; b) in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; c) gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Falle einer vom Verkäufer übernommenen Garantie oder d) vorbehaltlich der Regelung in Ziff.
9.2 für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 9.2. In den Fällen fahrlässiger Verletzung (leichte Fahrlässigkeit) wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, für den Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags oder Beginn der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss in dieser Ziff. 9.2 gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3. Schadenersatzansprüche verjähren binnen 6 Monate ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers sowie jedenfalls binnen 3 Jahren ab Schadenseintritt.
9.4. Für den Verlust von Daten haftet der Verkäufer nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Sofern der Kunde seine Daten weniger als einmal am Tag sichert und/oder nicht mindestens das primäre Backup selbst noch einmal sichert (einfach redundante Sicherung), ist eine solche ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung nicht gegeben. Je nach Anzahl und Relevanz der Daten kann auch eine häufigere und mehrfach redundante Sicherung angezeigt sein.
9.5. Eine über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Haftung des Verkäufers besteht nicht. 9.6. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Verkäufers.

10. Höhere Gewalt
10.1. Weder der Verkäufer noch der Kunde haften dem jeweils anderen gegenüber für die (vollständige oder teilweise) Nichterfüllung oder die verspätete Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag, wenn diese durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde.
10.2. Höhere Gewalt bezeichnet jedes Ereignis, das sich der zumutbaren Kontrolle einer der Parteien entzieht, einschließlich u.a. nationale Arbeitsstreiks (mit Ausnahme von Streiks oder Arbeitskonflikten, die nur von der Belegschaft der betreffenden Partei oder eines Teils davon oder von der Belegschaft ihrer Vertreter oder Subunternehmer ausgehen oder diese betreffen), Krieg, Terrorakte, Überschwemmungen, Erdbeben oder zivile Unruhen, einschließlich Blockaden, Pandemie oder Epidemie, Streiks, die in jedem Fall vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und sich der angemessenen Kontrolle der betreffenden Partei oder ihrer Mitarbeiter oder Subunternehmer entziehen. Um Zweifel auszuschließen, stellen sämtliche Auswirkungen aus oder im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19), ob zum Vertragszeitpunkt bekannt oder unbekannt, höhere Gewalt im Sinne dieser Ziff. 10 dar.
10.3. Solange ein Ereignis höherer Gewalt vorliegt, ist die betroffene Partei von der Haftung gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag befreit und diese Verpflichtungen werden ausgesetzt, bis die Erfüllung wieder aufgenommen werden kann.
10.4. Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sie feststellt, dass sie infolge eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ist, eine nach diesem Kaufvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Von den Parteien einzuhaltende Fristen werden für die Dauer des Bestehens des Hindernisses gehemmt.

11. Vertraulichkeit
11.1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen i.S.d. §§ 26a ff UWG sowie alle sonstigen Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über die untermStrich-Software, betriebliche Abläufe und sonstiges Know-how.
11.2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die a) dem Empfänger bei Abschluss des Kaufvertrags nachweislich bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) bei Abschluss des Kaufvertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Kaufvertrags beruht, oder c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig oder möglich, wird der zur Offenlegung Verpflichtete die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
11.3. Die Parteien werden unter Berücksichtigung des Stands der Technik und – soweit personenbezogene Daten betroffen sind – konkret nach Maßgabe von Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten treffen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einsetzen.
11.4. Die Parteien werden nur solchen Beschäftigten und/oder sonstigen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Kaufvertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Diese Verpflichtung auf die Geheimhaltung muss, soweit hinsichtlich der Beschäftigten arbeitsrechtlich zulässig, auch nach Beendigung der Tätigkeit fortgelten. Ungeachtet dessen sind sämtlichen verpflichteten Beschäftigten und sonstigen Personen nur diejenigen vertraulichen Informationen offenzulegen, die diese für die Leistungserbringung kennen müssen.
11.5. Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit gilt unbefristet und unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

12. Datenschutz
12.1. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten.
12.2. Die Parteien vereinbaren einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Anlage). Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung legt die sich aus den Anlagen und Einzelaufträgen ergebenden Datenschutzverpflichtungen der Parteien fest, soweit sie die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen. Insofern gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung einheitlich für alle Leistungen im Sinne von Art. 28 DSGVO.

13. Ende des Nutzungsrechts
13.1. Im Falle einer Beendigung der Nutzungsberechtigung (z.B. Rücktritt) gibt der Kunde alle von dem Verkäufer erhaltenen Daten und Gegenstände sowie alle sonstigen Dokumentationen und Unterlagen (im Folgenden einheitlich: „Unterlagen“) unverzüglich an den Verkäufer heraus bzw. löscht diese sowie sämtliche Kopien hiervon, soweit er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.
13.2. Die ordnungsgemäße Löschung sämtlicher Unterlagen hat der Kunde gegenüber dem Verkäufer unverzüglich bei einer Beendigung der Nutzungsberechtigung schriftlich zu versichern. Eine gesetzlich notwendige längere Aufbewahrung hat der Kunde dem Verkäufer ebenfalls mitzuteilen.

14. Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte
14.1. Der Kunde darf Ansprüche gegen den Verkäufer nur nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
14.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
15.1. Auf diesen Kaufvertrag findet österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen Anwendung.
15.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist allerdings berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu klagen.

16. Schriftform/salvatorische Klausel
16.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Kaufvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Klausel.
16.2. Sollten Bestimmungen dieses Kaufvertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmungen am ehesten nahekommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in diesem Kaufvertrag.

 

Software-Wartungsvertrag

1. Vertragsgegenstand
1.1. Dieser Software-Wartungsvertrag (im Folgenden: „Pflegevertrag“) ist eine Anlage zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Software- Kaufvertrag (im Folgenden: „Vertrag“). Gegenstand dieses Pflegevertrags ist die Pflege der nach Maßgabe des Vertrags überlassenen Standardsoftware untermStrich-Software. Soweit in dem Pflegevertrag nicht abweichend vereinbart, finden für die Laufzeit dieses Pflegevertrags die Bestimmungen aus dem Vertrag entsprechend Anwendung, selbst wenn der Vertrag selbst beendet sein sollte.
1.2. Der Pflegevertrag ergänzt die nach dem zugrunde liegenden Vertrag zu erbringenden Leistungen um die in dem jeweiligen Servicepaket vereinbarten Pflegeleistungen. Die Pflegeleistungen werden in den Ziffern 2 bis 3 näher spezifiziert. Im Übrigen gelten die Vereinbarungen aus der Leistungsübersicht.
1.3. Der Pflege unterliegt die untermStrich-Software zunächst nur in der aktuellen Version nach Maßgabe des Vertrags sowie der nach Maßgabe dieses Pflegevertrags sodann jeweils aktuellsten Version, d.h. zzgl. der zuletzt vom Auftragnehmer freigegebenen Anpassungen und Weiterentwicklungen. Wünscht der Auftraggeber die Pflege einer älteren Version der untermStrich-Software oder die Pflege von Zusatzentwicklungen, hat er dies dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Pflege älterer Versionen und/oder Zusatzentwicklungen der untermStrich-Software eine gesonderte Pflegevereinbarung anbieten.
1.4. Die Pflege umfasst keine Behandlung von Fehlern an der untermStrich-Software, die darauf beruhen, dass a) die untermStrich-Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in Anlage Systemvoraussetzungen zum Vertrag genannten Anforderungen nicht gerecht wird, b) der Auftraggeber oder Dritte Veränderungen an der untermStrich-Software vorgenommen haben, ohne hierzu (a) kraft Gesetzes, (b) aufgrund des Vertrags oder (c) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt zu sein, oder c) der Auftraggeber oder Dritte eine Fehlbedienung vorgenommen oder Systemparameter falsch gesetzt haben.
1.5. Die Pflegeleistungen werden per Fernwartung durchgeführt.

2. Updates und Upgrades (Weiter- und Zusatzentwicklungen)
2.1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Maßgabe des Leistungsumfangs des Vertrags alle vom Auftragnehmer freigegebenen Updates und Upgrades (im Folgenden insgesamt: „Weiterentwicklungen“) der untermStrich-Software zur Verfügung. Diese Weiterentwicklungen sind von der Vergütung nach diesem Pflegevertrag umfasst.
2.2. Soweit im Rahmen des Vertrags auftraggeberspezifische Anpassungen an der untermStrich-Software vorgenommen wurden, wird der Auftragnehmer diese „Zusatzentwicklungen“ gegen gesonderte Vergütung ergänzend zu den Weiterentwicklungen gemäß Ziff. 2.1 zur Verfügung stellen.
2.3. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verwirklichung bzw. Umsetzung von bestimmten Erweiterungen und/oder Änderungen der untermStrich- Software und/oder auftraggeberspezifischen Anpassungen hiervon besteht nicht.
2.4. Die Lieferung von Weiter- und Zusatzentwicklungen erfolgt jeweils im Wege des Downloads.
2.5. Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation von Weiter- und Zusatzentwicklungen insbesondere unter Berücksichtigung der Pflichten gemäß Ziff. 6, sofern dies in dem Servicepaket nicht abweichend vereinbart wurde.

3. Unterstützungsleistungen in Form eines telefonischen Hotline-Services
3.1. Soweit von dem Servicepaket umfasst, steht der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Unterstützungsleistungen telefonisch bei der Behebung oder Umgehung von Fehlern zur Verfügung.
3.2. Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen bei der Installation, der Konfiguration und/oder der Bedienung der Software oder Anfragen, die sich nicht auf die Fehler von der untermStrich-Software, sondern auf z.B. organisatorische oder betriebswirtschaftliche Fragestellungen in den Geschäftsprozessen des Auftraggebers beziehen, sind nicht Teil des Hotline-Dienstes.
3.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn eine vom Auftraggeber verlangte Leistung nicht Gegenstand des Hotline- Dienstes ist. Diese Zusatzleistungen müssen vom Auftraggeber gesondert beauftragt werden.

4. Servicezeiten
4.1. Der Auftragnehmer wird die Leistungen nach diesem Pflegevertrag innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr.
4.2. Es gilt die Zeitzone am Sitz des Auftragnehmers. Die Servicezeiten gelten nicht am 24.12., am 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen in Österreich. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, an insgesamt fünf (5) Tagen (Montag bis Freitag) je Vertragsjahr, die Leistungen nach diesem Pflegevertrag auszusetzen. Über einen solchen Fall wird er den Auftraggeber rechtzeitig vorab informieren.

5. Rechteeinräumung
5.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den in Erfüllung dieses Pflegevertrags gelieferten Programmen oder Programmteilen Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung der untermStrich-Software zugrunde liegenden Vertrags ein.
5.2. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen zur Rechteeinräumung gelten entsprechend.

6. Pflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die untermStrich-Software nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der Umgebung, in der sie eingesetzt wird, arbeitet. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der untermStrich-Software sowie etwaiger Änderungen, Erweiterungen und Neuerstellungen von der untermStrich-Software in einer Testumgebung sowie die Datensicherung.
6.2. Sofern und soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht ausdrücklich vorab in Kenntnis setzt, darf der Auftragnehmer stets davon ausgehen, dass alle Daten des Auftraggebers gesichert wurden, bevor der Auftragnehmer mit diesen in Berührung kommt. Es besteht keine Pflicht des Auftragnehmers zur Datensicherung.
6.3. Der Auftraggeber wird die untermStrich-Software sowie sämtliche Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit der untermStrich- Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern.
6.4. Soweit erforderlich, unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer unentgeltlich bei der Diagnose und Behebung von Fehlern im Rahmen des Zumutbaren und stellt insbesondere einen Fernzugriff via TeamViewer bereit.
6.5. Fehler an der untermStrich-Software sind stets detailliert, insbesondere unter Angabe der Symptome und Auswirkungen, zu beschreiben. Die Fehlerrüge soll die Reproduzierbarkeit des Fehlers ermöglichen.
6.6. Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten gemäß Ziff. 6.4 und/oder 6.5 auch nach Ablauf einer von dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht, hat er dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere wegen einer Verletzung von (Mitwirkungs-) Pflichten des Auftraggebers nach Maßgabe dieser Ziff. 6, bleiben hiervon unberührt.

7. Entgelt/Fälligkeit
7.1. Die Vergütung ergibt sich aus der Leistungsübersicht zum Vertrag. Sie ist bei der Pflege von Zusatzentwicklungen entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für Erweiterungen der untermStrich-Software (z.B. ergänzende Module) nach Maßgabe des Vertrags.
7.2. Auch wenn die Erstinstallation nicht am ersten Tag eines Kalendermonats erfolgt, ist die Vergütung für diesen Monat vollständig zu zahlen. Im Übrigen ist die Vergütung für die Softwarepflege nach diesem Pflegevertrag jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu zahlen. Die Vergütung ist innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen, frühestens jedoch 1 Monat vor Beginn des Vertragsjahres.
7.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die pauschale Pflegevergütung bei veränderten Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, bei gesetzlichen Änderungen sowie Änderungen der Beschaffungspreise mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei (2) Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres anzupassen. Bei dieser Anpassung wird der Auftragnehmer auch etwaige Kostenminderungen in angemessener Weise berücksichtigen und anrechnen. Bei einer Erhöhung von mehr als fünf (5) % im Vergleich zum Vorjahr ist der Auftraggeber berechtigt, den Pflegevertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. Der Auftragnehmer wird die entsprechenden Veränderungen gegenüber dem Auftraggeber transparent darlegen, ohne jedoch zur Offenlegung seiner Kalkulation verpflichtet zu sein.
7.4. Reisekosten und Spesen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers separat zu vergüten. Sie sind innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. 7.5. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

8. Sach- und Rechtsmängel
Im Falle von Gewährleistungsrechten beträgt die Verjährungsfrist für alle Sach- und Rechtsmängelansprüche ein (1) Jahr und beginnt mit der Leistungserbringung.

9. Laufzeit/Kündigung
9.1. Der Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit von einem (1) Jahr.
9.2. Der Pflegevertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann für den Auftragnehmer vor, wenn der Auftraggeber Nutzungsrechte des Auftragnehmers dadurch verletzt, dass er die untermStrich-Software über das nach diesem Pflegevertrag oder nach dem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Auftragnehmers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
9.3. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10. Änderungen der Vertragsbestimmungen
10.1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Vertragsbestimmungen auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu ändern.
10.2. Über geplante Änderungen der Vertragsbestimmungen wird der Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor dem Inkrafttreten der Änderungen via E-Mail informiert. In dieser E-Mail werden die Änderungen zu den bisherigen vertraglichen Regelungen kenntlich gemacht und gegebenenfalls ergänzend erläutert.
10.3. Innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der vorgenannten E-Mail kann der Auftraggeber den Änderungen der Vertragsbestimmungen widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht oder nicht fristgerecht, gilt seine Zustimmung zu den geänderten Vertragsbestimmungen als erteilt und die Änderungen gelten als wirksam vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen noch einmal gesondert hingewiesen.

 

Dienstleistungsvertrag

1. Vertragsgegenstand
1.1. Dieser Dienstleistungsvertrag ist eine Anlage zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-Kaufvertrag (im Folgenden: „Vertrag“). Soweit in diesem Dienstleistungsvertrag nicht abweichend vereinbart, finden für die Laufzeit dieses Dienstleistungsvertrags die Bestimmungen aus dem Vertrag entsprechend Anwendung, selbst wenn der Vertrag selbst beendet sein sollte.
1.2. Die Beauftragung einer Dienstleistung erfolgt durch einen Einzelauftrag, der als Anhang diesem Dienstleistungsvertrag beizufügen ist. Im Rahmen der Einzelbeauftragung sind die Leistungen detailliert zu beschreiben. Dieser Dienstleistungsvertrag gilt insofern als Rahmenvertrag für sämtliche, auch zukünftig zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der untermStrich-Software vereinbarte Einzelaufträge. Die Bestimmungen des Vertrages und seiner Anhänge gelten auch für sämtliche künftige Einzelaufträge, sofern diese keine abweichende Regelung enthalten.
1.3. Sofern die Leistungsübersicht zum Vertrag bereits gesonderte Dienstleistungen enthält, stellen die dort genannten Dienstleistungen eine Einzelbeauftragung im Sinne dieses Dienstleistungsvertrags dar.

2. Pflichten des Auftraggebers
2.1. Sofern und soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht ausdrücklich vorab in Kenntnis setzt, darf der Auftragnehmer stets davon ausgehen, dass alle Daten des Auftraggebers gesichert wurden, bevor der Auftragnehmer mit diesen in Berührung kommt. Es besteht keine Pflicht des Auftragnehmers zur Datensicherung.
2.2. Der Auftraggeber wird sämtliche Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern.
2.3. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen unterstützen. Je nach Einzelauftrag gehören hierzu insbesondere die a) Überlassung der zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen; b) Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel; c) Bereitstellung der Testpläne und Testdaten sowie der Aufbau der Testumgebung; d) unentgeltliche Unterstützung des Auftragnehmers bei der Diagnose und Behebung von Fehlern/Mängeln im Rahmen des Zumutbaren (Hierzu gehören insbesondere die detaillierte Beschreibung von Fehlern/Mängeln unter Angabe der Symptome und Auswirkungen. Die Fehler-/Mängelrüge soll die Reproduzierbarkeit des Fehlers/Mangels ermöglichen.) sowie die e) fristgerechte Erfüllung von sonstigen (Mitwirkungs-) Pflichten.
2.4. Sollte der Auftraggeber seine Pflichten gemäß Ziff. 2.3 nicht, nicht vollständig, mangelhaft oder nicht zeitgerecht erbringen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der Leistung entsprechend auszusetzen und/oder eine etwaig vereinbarte Frist für die Erbringung der Leistung entsprechend zu verlängern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber, im Fall von Ziff. 2.3 nach Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist zur Pflichterfüllung, dem Auftragnehmer die durch die Pflichtverletzung entstehenden Kosten zu erstatten. Der Auftragnehmer behält sich weitergehende gesetzliche Rechte vor.

3. Rechteeinräumung
3.1. Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich abweichend geregelt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an etwaigen Arbeitsergebnissen, die er dem Auftraggeber nach Maßgabe dieses Dienstleistungsvertrags überlässt, Nutzungsrechte nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags ein.
3.2. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Bestimmungen zur Rechteeinräumung gelten entsprechend.

4. Dienstleistungen/Berechnung
4.1. Sofern in einem Einzelauftrag nicht explizit Festpreise angeführt sind, handelt es sich bei den genannten Aufwänden lediglich um Schätzungen.
4.2. Ein Dienstleistungstag pro Person (Auftragnehmer), unabhängig ob vor Ort oder online, besteht aus acht (8) Stunden und wird mit dem im Einzelauftrag vereinbarten Tagessatz oder Stundensatz zzgl. ggf. anfallender Reisekosten und Spesen verrechnet.
4.3. Für den Fall der Absage eines vereinbarten Termins durch den Auftraggeber mit einer Vorlaufszeit von weniger als zehn (10) Werktagen, hat der Auftraggeber einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 200,00 zzgl. Umsatzsteuer für den durch die Umdisponierung des Termins bei dem Auftragnehmer entstehenden Aufwand zu zahlen. Der Pauschalbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Aufwand nachweist.

5. Entgelt/Fälligkeit
5.1. Der Auftragnehmer erhält für die Dienstleistungen eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Dienstleistungspreisliste des Auftragnehmers oder – soweit dies dort geregelt ist – nach Maßgabe des Einzelauftrags. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Einzelleistungen für jede begonnene Stunde abgerechnet, selbst wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit geringer war und können zudem stets nach ihrer individuellen Erbringung und damit ungeachtet einer vollständigen Erbringung eines etwaig vereinbarten „Gesamtpakets“ abgerechnet werden.
5.2. Reisekosten und Spesen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers separat zu vergüten.
5.3. Die Vergütungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, jeweils innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
5.4. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

6. Sach- und Rechtsmängel
Bei Werkleistungen beträgt im Falle von Gewährleistungsansprüchen die Verjährungsfrist für alle Sach- und Rechtsmängel ein (1) Jahr und beginnt, soweit in dem Einzelauftrag nicht anderweitig vereinbart, mit der Abnahme.

7. Laufzeit/Kündigung
7.1. Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Seine Beendigung lässt Einzelaufträge, die vor der Kündigung vereinbart wurden, unberührt. Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstleistungsvertrags noch nicht beendet sind, werden auf der Grundlage dieses Dienstleistungsvertrags durchgeführt.
7.2. Der Dienstleistungsvertrag sowie jeder Einzelauftrag können darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden.
7.3. Die Kündigung eines Einzelauftrages aus wichtigem Grund impliziert nur dann die Beendigung dieses Dienstleistungsvertrags, wenn die kündigende Partei die Beendigung ausdrücklich auf diesen Dienstleistungsvertrag erstreckt.
7.4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform.

8. Änderungen der Vertragsbestimmungen
8.1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Vertragsbestimmungen auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu ändern.
8.2. Über geplante Änderungen der Vertragsbestimmungen wird der Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor dem Inkrafttreten der Änderungen via E-Mail informiert. In dieser E-Mail werden die Änderungen zu den bisherigen vertraglichen Regelungen kenntlich gemacht und gegebenenfalls ergänzend erläutert.
8.3. Innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der vorgenannten E-Mail kann der Auftraggeber den Änderungen der Vertragsbestimmungen widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht oder nicht fristgerecht, gilt seine Zustimmung zu den geänderten Vertragsbestimmungen als erteilt und die Änderungen gelten als wirksam vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen noch einmal gesondert hingewiesen.

 

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Software-Kaufvertrag Deutschland

 

zwischen der
untermStrich software GmbH, Kernhofer Straße 9, 10317 Berlin – im Folgenden: „Verkäufer“ – und

ADRESSBLOCK –
Der Verkäufer und der Kunde im Folgenden auch einzeln „Partei“ und gemeinsam: „Parteien“ –

 

1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses Software-Kaufvertrags (im Folgenden: „Kaufvertrag“) ist die dauerhafte Überlassung der im Angebot bzw. in der Leistungsübersicht (im Folgenden „Leistungsübersicht“) genannten Standardsoftware (im Folgenden einheitlich: „untermStrich-Software“) im Objektcode und die Einräumung der in Ziff. beschriebenen Nutzungsrechte.
1.2. Die Beschaffenheit und Funktionalität der untermStrich-Software ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung, die unter www.untermstrich.com und https://webservices.untermstrich.com/h4/de:installation:requirements eingesehen werden kann. Die darin enthaltenen Angaben sind als Beschaffenheitsbeschreibungen zu verstehen.
1.3. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich allein aus den Bestimmungen dieses Kaufvertrags und dessen Anlagen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Fall von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Kaufvertrags und den Anlagen gehen die Bestimmungen der Anlagen vor.

2. Vertragsschluss
Das Angebot des Verkäufers ist auch ohne gesonderte Unterschrift gültig und wird mit der Unterzeichnung durch den Kunden angenommen. Dabei ist es für die Wirksamkeit des Vertrages ausreichend, wenn der Kunde einen Scan des von ihm unterzeichneten Angebots via E-Mail an den Verkäufer übermittelt.

3. Rechteeinräumung
3.1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß Ziff. 6 dieses Kaufvertrags ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der untermStrich-Software nach Maßgabe des in der Leistungsübersicht eingeräumten Umfangs.
3.2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts gemäß Ziff. 6 dieses Kaufvertrags stehen sämtliche etwaig von dem Verkäufer übergebene Datenträger, Dokumentationen oder sonstige Vertragsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt. Darüber hinaus erhält der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts gemäß Ziff. 6 dieses Kaufvertrags lediglich ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung der untermStrich-Software. Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, erlischt dieses zeitlich befristete Nutzungsrecht.
3.3. Der Kunde ist, mit Ausnahme eines etwaig in der Leistungsübersicht eingeräumten Umfangs, nicht berechtigt, die untermStrich-Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, die untermStrich-Software drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der untermStrich-Software zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Auf der erstellten Sicherungskopie wird der Kunde (i) den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie (ii) einen Urheberrechtsvermerk des Verkäufers sichtbar anbringen.
3.5. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die untermStrich-Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt hat.
3.6. Nutzt der Kunde die untermStrich-Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte entgeltlich erwerben. Etwaige Schadensersatzansprüche des Verkäufers für die unberechtigte Nutzung bleiben hiervon unberührt.
3.7. Sofern in den Anlagen zu diesem Kaufvertrag nicht abweichend geregelt, erwirbt der Kunde im Rahmen der Mängelbeseitigung an geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software der untermStrich-Software dieselben Rechte wie an der Standardsoftware untermStrich-Software.
3.8. Die untermStrich-Software verwendet ggf. Drittsoftware oder Open-Source-Software. Diese Komponenten sind ggf. urheberrechtlich geschützt und unterliegen eigenen Lizenzbedingungen, welche den Bestimmungen dieses Kaufvertrags vorgehen. Die verwendeten Komponenten und deren jeweiligen Lizenzbedingungen werden innerhalb der untermStrich-Software ausgewiesen; können auf Wunsch des Kunden allerdings auch gesondert bereitgestellt werden. Soweit dies in den Open-Source-Lizenzbedingungen ausgeschlossen ist, wird für die Verschaffung von Nutzungsrechten an Open-Source-Software keine Lizenzgebühr erhoben. Die zwischen den Parteien nach Maßgabe des Kaufvertrags vereinbarte Vergütung erstreckt sich in diesen Fällen nicht auf die Open-Source-Software.
3.9. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der untermStrich- Software entfernt oder verändert werden.
3.10. Der Kunde kann das Nutzungsrecht an der untermStrich-Software auf einen Dritten übertragen, wenn (i) er die Nutzung der untermStrich-Software vollständig und dauerhaft einstellt, (ii) er dem Dritten alle Originalkopien der untermStrich-Software übergeben und alle von ihm angefertigten
Kopien gelöscht hat und (iii) der Dritte sich gegenüber dem Verkäufer schriftlich verpflichtet hat, die Bestimmungen dieses Kaufvertrags über die Nutzung und Übertragung der untermStrich-Software einzuhalten.

4. Lieferung
Der Verkäufer stellt dem Kunden die untermStrich-Software zum Download bereit. Der erforderliche Lizenz-Key wird dem Kunden nach Vertragsschluss gesondert übermittelt.

5. Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die untermStrich-Software nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der Umgebung, in der sie eingesetzt wird, arbeitet. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der untermStrich-Software sowie etwaiger Änderungen und Erweiterungen der untermStrich-Software in einer Testumgebung sowie die Datensicherung.
5.2. Sofern und soweit der Kunde den Verkäufer nicht ausdrücklich vorab in Kenntnis setzt, darf der Verkäufer stets davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden gesichert wurden, bevor der Verkäufer mit diesen in Berührung kommt.
5.3. Der Kunde wird die untermStrich-Software sowie sämtliche Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit der untermStrich-Software durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern.
5.4. Soweit erforderlich, unterstützt der Kunde den Verkäufer unentgeltlich bei der Diagnose und Behebung von Mängeln im Rahmen des Zumutbaren.
5.5. Mängel an der untermStrich-Software sind stets detailliert, insbesondere unter Angabe der Symptome und Auswirkungen, zu beschreiben. Die Mängelrüge soll die Reproduzierbarkeit des Mangels ermöglichen.
5.6. Erfüllt der Kunde seine Pflichten gemäß Ziff. 5.3 und/oder 5.4 auch nach Ablauf einer von dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht, hat er dem Verkäufer die diesem dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche des Verkäufers, insbesondere wegen einer Verletzung von (Mitwirkungs-) Pflichten des Kunden nach Maßgabe dieser Ziff. 5, bleiben hiervon unberührt.

6. Entgelt/Fälligkeit
6.1. Der Kaufpreis ergibt sich aus der Leistungsübersicht.
6.2. Zahlungen sind mit der Übersendung des Lizenz-Keys gemäß Ziff. 4 fällig und innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
6.3. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

7. Sach- und Rechtsmängel
7.1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (siehe Ziff. 1.1) sowie dafür, dass der Kunde die untermStrich-Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.
7.2. Die Mängelhaftung des Verkäufers gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass a) die untermStrich-Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Anlage Systemvoraussetzungen genannten Anforderungen nicht gerecht wird, oder b) der Kunde oder Dritte Veränderungen an der untermStrich-Software vorgenommen haben, ohne hierzu (a) kraft Gesetzes, (b) aufgrund dieses Kaufvertrags oder (c) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers berechtigt zu sein, oder c) der Kunde oder Dritte eine Fehlbedienung vorgenommen oder Systemparameter falsch gesetzt haben.
7.3. Der Kunde hat die untermStrich-Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Verdeckte Mängel hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Verletzt der Kunde seine Pflichten aus dieser Ziff. 7.2. c), so ist er bezüglich der betroffenen Mängel nicht mehr berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen.
7.4. Der Verkäufer ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde ggf. einen neuen Stand der untermStrich-Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der untermStrich-Software verschaffen oder die untermStrich-Software so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
7.5. Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, die Nacherfüllung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen oder die Beseitigung des Mangels durch ein, mit einer automatischen Installationsroutine versehenes, Update zum Download herbeizuführen.
7.6. Die Verjährungsfrist für alle Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt ein (1) Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der untermStrich-Software gemäß Ziff. 4. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden sowie bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.7. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel tatsächlich nicht besteht oder z.B. auf einen Umstand gemäß Ziff. 7.1 zurückzuführen ist (im Folgenden: „Scheinmangel“), so trägt der Kunde die im Zuge der Mangelanalyse beim Verkäufer entstandenen Kosten gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Mangelmeldung geltenden aktuellen Preisliste des Verkäufers, es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen des Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen.

8. Audit
8.1. Der Verkäufer ist berechtigt, zu überprüfen, ob der Kunde die untermStrich-Software im zulässigen Umfang nach Maßgabe dieses Kaufvertrags nutzt. Soweit der Verdacht besteht, der Kunde verstoße gegen die eingeräumten Nutzungsrechte, wird der Kunde dem Verkäufer ergänzend Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Verkäufer oder eine vom Verkäufer benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Der Verkäufer darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen.

8.2. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung des zulässigen Lizenzumfangs oder eine anderweitige nicht vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Ansonsten trägt der Verkäufer die Überprüfungskosten.

9. Haftung
9.1. Die Haftung des Verkäufers für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht a) für Schäden, die der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; b) in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; c) gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Falle einer vom Verkäufer übernommenen Garantie oder d) vorbehaltlich der Regelung in Ziff. d) für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.2. In den Fällen fahrlässiger Verletzung (leichte Fahrlässigkeit) wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, für den Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags oder Beginn der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss in dieser Ziff. 9.1. d) gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei (3) Monaten nach schriftlicher Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch den Verkäufer oder dessen Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhenden Schadensersatzansprüche verjähren, unter Berücksichtigung von § 199 BGB und der Ausnahmen in Ziff. 9.1. d) Satz 2, in einem (1) Jahr.
9.4. Für den Verlust von Daten haftet der Verkäufer nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Sofern der Kunde seine Daten weniger als einmal am Tag sichert und/oder nicht mindestens das primäre Backup selbst noch einmal sichert (einfach redundante Sicherung), ist eine solche ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung nicht gegeben. Je nach Anzahl und Relevanz der Daten kann auch eine häufigere und mehrfach redundante Sicherung angezeigt sein.
9.5. Eine über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Haftung des Verkäufers besteht nicht.
9.6. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Verkäufers.

10. Höhere Gewalt
10.1. Weder der Verkäufer noch der Kunde haften dem jeweils anderen gegenüber für die (vollständige oder teilweise) Nichterfüllung oder die verspätete Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag, wenn diese durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde.
10.2. Höhere Gewalt bezeichnet jedes Ereignis, das sich der zumutbaren Kontrolle einer der Parteien entzieht, einschließlich u.a. nationale Arbeitsstreiks (mit Ausnahme von Streiks oder Arbeitskonflikten, die nur von der Belegschaft der betreffenden Partei oder eines Teils davon oder von der Belegschaft ihrer Vertreter oder Subunternehmer ausgehen oder diese betreffen), Krieg, Terrorakte, Überschwemmungen, Erdbeben oder zivile Unruhen, einschließlich Blockaden, Pandemie oder Epidemie, Streiks, die in jedem Fall vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und sich der angemessenen Kontrolle der betreffenden Partei oder ihrer Mitarbeiter oder Subunternehmer entziehen. Um Zweifel auszuschließen, stellen sämtliche Auswirkungen aus oder im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19), ob zum Vertragszeitpunkt bekannt oder unbekannt, höhere Gewalt im Sinne dieser Ziff. 10 dar.
10.3. Solange ein Ereignis höherer Gewalt vorliegt, ist die betroffene Partei von der Haftung gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag befreit und diese Verpflichtungen werden ausgesetzt, bis die Erfüllung wieder aufgenommen werden kann.
10.4. Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sie feststellt, dass sie infolge eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ist, eine nach diesem Kaufvertrag geschuldete Leistung zu erbringen.

11. Vertraulichkeit
11.1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie alle sonstigen Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über die untermStrich-Software, betriebliche Abläufe und sonstiges Know-how.
11.2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die a) dem Empfänger bei Abschluss des Kaufvertrags nachweislich bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) bei Abschluss des Kaufvertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Kaufvertrags beruht, oder c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig oder möglich, wird der zur Offenlegung Verpflichtete die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
11.3. Die Parteien werden unter Berücksichtigung des Stands der Technik und – soweit personenbezogene Daten betroffen sind – konkret nach Maßgabe von Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten treffen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einsetzen.
11.4. Die Parteien werden nur solchen Beschäftigten und/oder sonstigen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Kaufvertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Diese Verpflichtung auf die Geheimhaltung muss, soweit hinsichtlich der Beschäftigten arbeitsrechtlich zulässig, auch nach Beendigung der Tätigkeit fortgelten. Ungeachtet dessen sind sämtlichen verpflichteten Beschäftigten und sonstigen Personen nur diejenigen vertraulichen Informationen offenzulegen, die diese für die Leistungserbringung kennen müssen.
11.5. Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit gilt unbefristet und unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

12. Datenschutz
12.1. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

12.2. Die Parteien vereinbaren einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Anlage). Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung legt die sich aus den Anlagen und Einzelaufträgen ergebenden Datenschutzverpflichtungen der Parteien fest, soweit sie die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen. Insofern gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung einheitlich für alle Leistungen im Sinne von Art. 28 DSGVO.

13. Ende des Nutzungsrechts
13.1. Im Falle einer Beendigung der Nutzungsberechtigung (z.B. Rücktritt) gibt der Kunde alle von dem Verkäufer erhaltenen Daten und Gegenstände sowie alle sonstigen Dokumentationen und Unterlagen (im Folgenden einheitlich: „Unterlagen“) unverzüglich an den Verkäufer heraus bzw. löscht diese sowie sämtliche Kopien hiervon, soweit er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.
13.2. Die ordnungsgemäße Löschung sämtlicher Unterlagen hat der Kunde gegenüber dem Verkäufer unverzüglich bei einer Beendigung der Nutzungsberechtigung schriftlich zu versichern. Eine gesetzlich notwendige längere Aufbewahrung hat der Kunde dem Verkäufer ebenfalls mitzuteilen.

14. Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte
14.1. Der Kunde darf Ansprüche gegen den Verkäufer nur nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen. Die Regelung in § 354 a HGB bleibt unberührt.
14.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
15.1. Auf diesen Kaufvertrag findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
15.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist allerdings berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.

16. Schriftform/salvatorische Klausel
16.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Kaufvertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Klausel. Der Vorrang der Individualabrede bleibt hiervon unberührt.
16.2. Sollten Bestimmungen dieses Kaufvertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmungen am ehesten nahekommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in diesem Kaufvertrag.

 

Software-Wartungsvertrag

1. Vertragsgegenstand
1.1. Dieser Software-Wartungsvertrag (im Folgenden: „Pflegevertrag“) ist eine Anlage zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Software- Kaufvertrag (im Folgenden: „Vertrag“). Gegenstand dieses Pflegevertrags ist die Pflege der nach Maßgabe des Vertrags überlassenen Standardsoftware untermStrich-Software. Soweit in dem Pflegevertrag nicht abweichend vereinbart, finden für die Laufzeit dieses Pflegevertrags die Bestimmungen aus dem Vertrag entsprechend Anwendung, selbst wenn der Vertrag selbst beendet sein sollte.
1.2. Der Pflegevertrag ergänzt die nach dem zugrunde liegenden Vertrag zu erbringenden Leistungen um die in dem jeweiligen Servicepaket vereinbarten Pflegeleistungen. Die Pflegeleistungen werden in den Ziffern 2 bis 3 näher spezifiziert. Im Übrigen gelten die Vereinbarungen aus der Leistungsübersicht.
1.3. Der Pflege unterliegt die untermStrich-Software zunächst nur in der aktuellen Version nach Maßgabe des Vertrags sowie der nach Maßgabe dieses Pflegevertrags sodann jeweils aktuellsten Version, d.h. zzgl. der zuletzt vom Auftragnehmer freigegebenen Anpassungen und Weiterentwicklungen. Wünscht der Auftraggeber die Pflege einer älteren Version der untermStrich-Software oder die Pflege von Zusatzentwicklungen, hat er dies dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Pflege älterer Versionen und/oder Zusatzentwicklungen der untermStrich-Software eine gesonderte Pflegevereinbarung anbieten.
1.4. Die Pflege umfasst keine Behandlung von Fehlern an der untermStrich-Software, die darauf beruhen, dass a) die untermStrich-Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in Anlage Systemvoraussetzungen zum Vertrag genannten Anforderungen nicht gerecht wird, b) der Auftraggeber oder Dritte Veränderungen an der untermStrich-Software vorgenommen haben, ohne hierzu (a) kraft Gesetzes, (b) aufgrund des Vertrags oder (c) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt zu sein, oder c) der Auftraggeber oder Dritte eine Fehlbedienung vorgenommen oder Systemparameter falsch gesetzt haben.
1.5. Die Pflegeleistungen werden per Fernwartung durchgeführt.

2. Updates und Upgrades (Weiter- und Zusatzentwicklungen)
2.1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Maßgabe des Leistungsumfangs des Vertrags alle vom Auftragnehmer freigegebenen Updates und Upgrades (im Folgenden insgesamt: „Weiterentwicklungen“) der untermStrich-Software zur Verfügung. Diese Weiterentwicklungen sind von der Vergütung nach diesem Pflegevertrag umfasst.
2.2. Soweit im Rahmen des Vertrags auftraggeberspezifische Anpassungen an der untermStrich-Software vorgenommen wurden, wird der Auftragnehmer diese „Zusatzentwicklungen“ gegen gesonderte Vergütung ergänzend zu den Weiterentwicklungen gemäß Ziff. 2.1 zur Verfügung stellen.
2.3. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verwirklichung bzw. Umsetzung von bestimmten Erweiterungen und/oder Änderungen der untermStrich- Software und/oder auftraggeberspezifischen Anpassungen hiervon besteht nicht.
2.4. Die Lieferung von Weiter- und Zusatzentwicklungen erfolgt jeweils im Wege des Downloads.
2.5. Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation von Weiter- und Zusatzentwicklungen insbesondere unter Berücksichtigung der Pflichten gemäß Ziff. 6, sofern dies in dem Servicepaket nicht abweichend vereinbart wurde.

3. Unterstützungsleistungen in Form eines telefonischen Hotline-Services
3.1. Soweit von dem Servicepaket umfasst, steht der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Unterstützungsleistungen telefonisch bei der Behebung oder Umgehung von Fehlern zur Verfügung.
3.2. Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen bei der Installation, der Konfiguration und/oder der Bedienung der Software oder Anfragen, die sich nicht auf die Fehler von der untermStrich-Software, sondern auf z.B. organisatorische oder betriebswirtschaftliche Fragestellungen in den Geschäftsprozessen des Auftraggebers beziehen, sind nicht Teil des Hotline-Dienstes.
3.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn eine vom Auftraggeber verlangte Leistung nicht Gegenstand des Hotline- Dienstes ist. Diese Zusatzleistungen müssen vom Auftraggeber gesondert beauftragt werden.

4. Servicezeiten
4.1. Der Auftragnehmer wird die Leistungen nach diesem Pflegevertrag innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr.
4.2. Es gilt die Zeitzone am Sitz des Auftragnehmers. Die Servicezeiten gelten nicht am 24.12., am 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen in Deutschland. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, an insgesamt fünf (5) Tagen (Montag bis Freitag) je Vertragsjahr, die Leistungen nach diesem Pflegevertrag auszusetzen. Über einen solchen Fall wird er den Auftraggeber rechtzeitig vorab informieren.

5. Rechteeinräumung
5.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den in Erfüllung dieses Pflegevertrags gelieferten Programmen oder Programmteilen Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung der untermStrich-Software zugrunde liegenden Vertrags ein.
5.2. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen zur Rechteeinräumung gelten entsprechend.

6. Pflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die untermStrich-Software nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der Umgebung, in der sie eingesetzt wird, arbeitet. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der untermStrich-Software sowie etwaiger Änderungen, Erweiterungen und Neuerstellungen von der untermStrich-Software in einer Testumgebung sowie die Datensicherung.
6.2. Sofern und soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht ausdrücklich vorab in Kenntnis setzt, darf der Auftragnehmer stets davon ausgehen, dass alle Daten des Auftraggebers gesichert wurden, bevor der Auftragnehmer mit diesen in Berührung kommt.
6.3. Der Auftraggeber wird die untermStrich-Software sowie sämtliche Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit der untermStrich- Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern.
6.4. Soweit erforderlich, unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer unentgeltlich bei der Diagnose und Behebung von Fehlern im Rahmen des Zumutbaren und stellt insbesondere einen Fernzugriff via TeamViewer bereit.
6.5. Fehler an der untermStrich-Software sind stets detailliert, insbesondere unter Angabe der Symptome und Auswirkungen, zu beschreiben. Die Fehlerrüge soll die Reproduzierbarkeit des Fehlers ermöglichen.
6.6. Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten gemäß Ziff. 6.4 und/oder 6.5 auch nach Ablauf einer von dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht, hat er dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere wegen einer Verletzung von (Mitwirkungs-) Pflichten des Auftraggebers nach Maßgabe dieser Ziff. 6, bleiben hiervon unberührt.

7. Entgelt/Fälligkeit
7.1. Die Vergütung ergibt sich aus der Leistungsübersicht zum Vertrag. Sie ist bei der Pflege von Zusatzentwicklungen entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für Erweiterungen der untermStrich-Software (z.B. ergänzende Module) nach Maßgabe des Vertrags.
7.2. Auch wenn die Erstinstallation nicht am ersten Tag eines Kalendermonats erfolgt, ist die Vergütung für diesen Monat vollständig zu zahlen. Im Übrigen ist die Vergütung für die Softwarepflege nach diesem Pflegevertrag jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu zahlen. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
7.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die pauschale Pflegevergütung bei veränderten Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, bei gesetzlichen Änderungen sowie Änderungen der Beschaffungspreise mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei (2) Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres anzupassen. Bei dieser Anpassung wird der Auftragnehmer auch etwaige Kostenminderungen in angemessener Weise berücksichtigen und anrechnen. Bei einer Erhöhung von mehr als fünf (5) % im Vergleich zum Vorjahr ist der Auftraggeber berechtigt, den Pflegevertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. Der Auftragnehmer wird die entsprechenden Veränderungen gegenüber dem Auftraggeber transparent darlegen, ohne jedoch zur Offenlegung seiner Kalkulation verpflichtet zu sein.
7.4. Reisekosten und Spesen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers separat zu vergüten. Sie sind jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
7.5. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

8. Sach- und Rechtsmängel
Im Falle von Gewährleistungsrechten beträgt die Verjährungsfrist für alle Sach- und Rechtsmängelansprüche ein (1) Jahr und beginnt mit der Leistungserbringung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden sowie bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Laufzeit/Kündigung
9.1. Der Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit von einem (1) Jahr.
9.2. Der Pflegevertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann für den Auftragnehmer vor, wenn der Auftraggeber Nutzungsrechte des Auftragnehmers dadurch verletzt, dass er die untermStrich-Software über das nach diesem Pflegevertrag oder nach dem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Auftragnehmers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
9.3. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform.

10. Änderungen der Vertragsbestimmungen
10.1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Vertragsbestimmungen auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu ändern.
10.2. Über geplante Änderungen der Vertragsbestimmungen wird der Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor dem Inkrafttreten der Änderungen via E-Mail informiert. In dieser E-Mail werden die Änderungen zu den bisherigen vertraglichen Regelungen kenntlich gemacht und gegebenenfalls ergänzend erläutert.
10.3. Innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der vorgenannten E-Mail kann der Auftraggeber den Änderungen der Vertragsbestimmungen widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht oder nicht fristgerecht, gilt seine Zustimmung zu den geänderten Vertragsbestimmungen als erteilt und die Änderungen gelten als wirksam vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen noch einmal gesondert hingewiesen.

 

Dienstleistungsvertrag

1. Vertragsgegenstand
1.1. Dieser Dienstleistungsvertrag ist eine Anlage zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-Kaufvertrag (im Folgenden: „Vertrag“). Soweit in diesem Dienstleistungsvertrag nicht abweichend vereinbart, finden für die Laufzeit dieses Dienstleistungsvertrags die Bestimmungen aus dem Vertrag entsprechend Anwendung, selbst wenn der Vertrag selbst beendet sein sollte.
1.2. Die Beauftragung einer Dienstleistung erfolgt durch einen Einzelauftrag, der als Anhang diesem Dienstleistungsvertrag beizufügen ist. Im Rahmen der Einzelbeauftragung sind die Leistungen detailliert zu beschreiben. Dieser Dienstleistungsvertrag gilt insofern als Rahmenvertrag für sämtliche, auch zukünftig zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der untermStrich-Software vereinbarte Einzelaufträge.
1.3. Sofern die Leistungsübersicht zum Vertrag bereits gesonderte Dienstleistungen enthält, stellen die dort genannten Dienstleistungen eine Einzelbeauftragung im Sinne dieses Dienstleistungsvertrags dar.

2. Pflichten des Auftraggebers
2.1. Sofern und soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht ausdrücklich vorab in Kenntnis setzt, darf der Auftragnehmer stets davon ausgehen, dass alle Daten des Auftraggebers gesichert wurden, bevor der Auftragnehmer mit diesen in Berührung kommt.
2.2. Der Auftraggeber wird sämtliche Leistungen und Informationen im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern.
2.3. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen unterstützen. Je nach Einzelauftrag gehören hierzu insbesondere die a) Überlassung der zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen; b) Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel; c) Bereitstellung der Testpläne und Testdaten sowie der Aufbau der Testumgebung; d) unentgeltliche Unterstützung des Auftragnehmers bei der Diagnose und Behebung von Fehlern/Mängeln im Rahmen des Zumutbaren (Hierzu gehören insbesondere die detaillierte Beschreibung von Fehlern/Mängeln unter Angabe der Symptome und Auswirkungen. Die Fehler-/Mängelrüge soll die Reproduzierbarkeit des Fehlers/Mangels ermöglichen.) sowie die e) fristgerechte Erfüllung von sonstigen (Mitwirkungs-) Pflichten.
2.4. Sollte der Auftraggeber seine Pflichten gemäß Ziff. 2 nicht, nicht vollständig, mangelhaft oder nicht zeitgerecht erbringen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der Leistung entsprechend auszusetzen und/oder eine etwaig vereinbarte Frist für die Erbringung der Leistung entsprechend zu verlängern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber, im Fall von Ziff. 2.3 nach Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist zur Pflichterfüllung, dem Auftragnehmer die durch die Pflichtverletzung entstehenden Kosten zu erstatten. Der Auftragnehmer behält sich weitergehende gesetzliche Rechte vor.

3. Rechteeinräumung
3.1. Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich abweichend geregelt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an etwaigen Arbeitsergebnissen, die er dem Auftraggeber nach Maßgabe dieses Dienstleistungsvertrags überlässt, Nutzungsrechte nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags ein.
3.2. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Bestimmungen zur Rechteeinräumung gelten entsprechend.

4. Dienstleistungen/Berechnung
4.1. Sofern in einem Einzelauftrag nicht explizit Festpreise angeführt sind, handelt es sich bei den genannten Aufwänden lediglich um Schätzungen.
4.2. Ein Dienstleistungstag pro Person (Auftragnehmer), unabhängig ob vor Ort oder online, besteht aus acht (8) Stunden und wird mit dem im Einzelauftrag vereinbarten Tagessatz oder Stundensatz zzgl. ggf. anfallender Reisekosten und Spesen verrechnet.
4.3. Für den Fall der Absage eines vereinbarten Termins durch den Auftraggeber mit einer Vorlaufszeit von weniger als zehn (10) Werktagen, hat der Auftraggeber einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 200,00 zzgl. Umsatzsteuer für den durch die Umdisponierung des Termins bei dem Auftragnehmer entstehenden Aufwand zu zahlen. Der Pauschalbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Aufwand nachweist.

5. Entgelt/Fälligkeit
5.1. Der Auftragnehmer erhält für die Dienstleistungen eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Dienstleistungspreisliste des Auftragnehmers oder – soweit dies dort geregelt ist – nach Maßgabe des Einzelauftrags. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Einzelleistungen für jede begonnene Stunde abgerechnet, selbst wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit geringer war und können zudem stets nach ihrer individuellen Erbringung und damit ungeachtet einer vollständigen Erbringung eines etwaig vereinbarten „Gesamtpakets“ abgerechnet werden.
5.2. Reisekosten und Spesen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers separat zu vergüten.
5.3. Die Vergütungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, jeweils innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
5.4. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

6. Sach- und Rechtsmängel
Bei Werkleistungen beträgt im Falle von Gewährleistungsansprüchen die Verjährungsfrist für alle Sach- und Rechtsmängel ein (1) Jahr und beginnt, soweit in dem Einzelauftrag nicht anderweitig vereinbart, mit der Abnahme.

7. Laufzeit/Kündigung
7.1. Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Seine Beendigung lässt Einzelaufträge, die vor der Kündigung vereinbart wurden, unberührt. Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstleistungsvertrags noch nicht beendet sind, werden auf der Grundlage dieses Dienstleistungsvertrags durchgeführt.
7.2. Der Dienstleistungsvertrag sowie jeder Einzelauftrag können darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden.
7.3. Die Kündigung eines Einzelauftrages aus wichtigem Grund impliziert nur dann die Beendigung dieses Dienstleistungsvertrags, wenn die kündigende Partei die Beendigung ausdrücklich auf diesen Dienstleistungsvertrag erstreckt.
7.4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform.

8. Änderungen der Vertragsbestimmungen
8.1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Vertragsbestimmungen auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu ändern.
8.2. Über geplante Änderungen der Vertragsbestimmungen wird der Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor dem Inkrafttreten der Änderungen via E-Mail informiert. In dieser E-Mail werden die Änderungen zu den bisherigen vertraglichen Regelungen kenntlich gemacht und gegebenenfalls ergänzend erläutert.
8.3. Innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der vorgenannten E-Mail kann der Auftraggeber den Änderungen der Vertragsbestimmungen widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht oder nicht fristgerecht, gilt seine Zustimmung zu den geänderten Vertragsbestimmungen als erteilt und die Änderungen gelten als wirksam vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen noch einmal gesondert hingewiesen.

 

 

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